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Beitragsordnung

Aufgrund des § 8 der Satzung des Bürgerschützenvereins Finnentrop e. V. vom 15.04.1973 hat die Mitgliederversammlung durch Beschluss vom 14.03.2009 folgende Beitragsordnung erlassen:

§ 1 Regelbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt 40,00 Euro.

§ 2 Ermäßigte Beiträge

Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende unter 25 Jahren zahlen einen ermäßigten Beitrag von 20,00 Euro.

Die Ehepartner von Mitgliedern zahlen als Mitglieder ebenfalls einen ermäßigten Jahresbeitrag von 20,00 Euro.

Auswärtige zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag von 20,00 Euro.

 

Die Berechtigung zur Zahlung ermäßigter Beiträge gem. Abs. 1 bis 3 ist im Zweifelsfalle nachzuweisen.

§ 3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Neumitglieder

Neumitglieder zahlen für das bei Eintritt überreichte Vereinsabzeichen 3,00 Euro. Das Abzeichen ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Eine Rückzahlung der 3,00 Euro ist ausgeschlossen.

Für Neumitglieder, die Mitglied werden, um sofort im Beitrittsjahr einen der Säle der Festhalle zur Eigenbewirtschaftung einer Feier anzumieten, wird sofort der fünffache Jahresbeitrag im Sinne dieser Beitragsordnung fällig. Er wird jedoch mit den Beiträgen der nächsten vier Mitgliedsjahre verrechnet. Entsprechendes gilt bei Anmietung eines Saales im 2. und 3. Mitgliedsjahr. In diesem Fall wird sofort der vier- bzw. dreifache Jahresbeitrag fällig.

§ 5 Stundung, Ermäßigung, Niederschlagung, Erlaß

Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch besonderen Beschluß in  Einzelfällen  Beiträge stunden, ermäßigen, niederschlagen oder erlassen.

§ 6 Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge sind am 01. April eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.

§ 7 Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme als Mitglied in den Verein. Bei Aufnahmen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist im Beitrittsjahr der volle Jahresbeitrag, bei Aufnahmen ab dem 01. Juli der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 8 Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht erlischt sowohl im Falle des § 7 Ziff. 1 der Satzung (Todesfall), als auch im Falle des § 7 Ziff. 2 (Austritt) als auch im Falle des § 7 Ziff. 3 (Ausschluß) jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem der entsprechende Beendigungsumstand eingetreten ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit dem 01.01.2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle bisherigen Regelungen für die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen außer Kraft.
 

Finnentrop, 14.03.2009